Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge nicht ordnungsgemäss, sondern erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt hat. Im Übrigen lässt sich die Zahlungsfähigkeit des Beklagten aufgrund der nur rudimentären Beschwerdebegründung und mangels aussagekräftiger Belege nicht überprüfen. So hat er seine Lebenshaltungskosten auf Fr. 6'230.00 beziffert, die entsprechenden Auslagen (Mietkosten, Krankenkassenprämien, Alimente etc.) jedoch nicht belegt. Gleich verhält es sich mit seinen Einnahmen, welche sich aktuell auf Fr. 5'000.00 (Fr. 3'000.00 aus einer angeblichen Anstellung und Fr. 2'000.00 aus selbständiger Tätigkeit) belaufen sollen.