2.2. 2.2.1. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'558.10 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 7). Der Beklagte hat am 24. März 2025 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 8'500.00 zu Handen der Gläubiger hinterlegt. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 -4- Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist damit erfüllt.