3. 3.1. Gegen diesen ihm 13. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung der Konkursforderung innerhalb der Beschwerdefrist. Ausserdem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit separater, am gleichen Tag eingereichter Eingabe ergänzte der Beklagte seine Beschwerde mit Angaben betreffend seine Zahlungsfähigkeit. 3.2. Die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. März 2025 ab.