1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 29. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 1'344.45 (Prämien KVG 02/2024 – 04/2024) nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2024 sowie für Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren, Zinsen und Kostenbeteiligung KVG 10/2023 – 01/2024 von insgesamt total Fr. 684.40. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.