Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.69 (SG.2025.16) Art. 60 Entscheid vom 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Zustelladresse: A._____ AG, [...], […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 29. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 1'344.45 (Prämien KVG 02/2024 – 04/2024) nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2024 sowie für Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren, Zinsen und Kostenbetei- ligung KVG 10/2023 – 01/2024 von insgesamt total Fr. 684.40. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. August 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Posteingang: 22. Januar 2025) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 29. Oktober 2024 zugestellt wor- den war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht be- zahlt hatte. 2.2. Am 4. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: " 1. Über B._____, […], Inhaber der seit dem tt.mm.jjjj im HR eingetragenen Einzelunternehmung "C._____", […] wird mit Wirkung ab 4. März 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau be- auftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurser- öffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm 13. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 24. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Be- zahlung der Konkursforderung innerhalb der Beschwerdefrist. Ausserdem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit separater, am gleichen Tag eingereichter Eingabe ergänzte der Beklagte seine Beschwerde mit Angaben betreffend seine Zahlungsfähigkeit. 3.2. Die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts wies das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. März 2025 ab. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. 2.2.1. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'558.10 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 7). Der Beklagte hat am 24. März 2025 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Obergerichtskasse einen Be- trag von Fr. 8'500.00 zu Handen der Gläubiger hinterlegt. Damit ist die Kon- kursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 -4- Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Ge- richt zuhanden des Gläubigers) ist damit erfüllt. 2.2.2. 2.2.2.1. Zu prüfen ist weiter, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grund- sätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag er- hebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26b zu Art. 174 SchKG). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuld- nerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). -5- Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Be- hauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG). Das Bestehen von Verlustscheinen ist ein weiteres Indiz für die Zahlungs- unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Ge- gen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn der Schuldner seine Schul- den regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG) 2.2.2.2. Der Betreibungsregisterauszug des Beklagten vom 19. März 2025 umfasst insgesamt 23 Einträge. Des Weiteren liegen zwei Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 2'053.65 vor. Von den 23 betriebenen Forderungen hat der Beklagte 18 bezahlt. Nebst der Konkursforderung, die sich mittlerweile auf Fr. 2'558.10 beläuft, bestehen somit noch Schulden von Fr. 5'995.80. Diese sind durch den bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 8'500.00 knapp nicht gedeckt. Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge nicht ordnungsgemäss, sondern erst nach Einleitung der Betrei- bung bezahlt hat. Im Übrigen lässt sich die Zahlungsfähigkeit des Beklag- ten aufgrund der nur rudimentären Beschwerdebegründung und mangels aussagekräftiger Belege nicht überprüfen. So hat er seine Lebenshaltungs- kosten auf Fr. 6'230.00 beziffert, die entsprechenden Auslagen (Mietkos- ten, Krankenkassenprämien, Alimente etc.) jedoch nicht belegt. Gleich ver- hält es sich mit seinen Einnahmen, welche sich aktuell auf Fr. 5'000.00 (Fr. 3'000.00 aus einer angeblichen Anstellung und Fr. 2'000.00 aus selb- ständiger Tätigkeit) belaufen sollen. Nachgewiesen ist hier einzig, dass der Beklagte bei der F._____, R._____, für die Zeit vom 15. Oktober 2024 bis am 31. Dezember 2024 einen Nettolohn von Fr. 7'415.00, somit rund Fr. 3'000.00 pro Monat, erzielt hat. Ob der Beklagte dieses Einkommen re- gelmässig erzielt, ist nicht belegt; der einzig in diesem Zusammenhang ein- gereichte Lohnausweis taugt zum Nachweis hierfür jedenfalls nicht. Die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sind gänzlich unbelegt. Nicht belegt ist weiter die Behauptung des Beklagten, wonach er ab August 2025 in einem Vollpensum als Lehrer/Dozent wieder rund Fr. 8'500.00 pro -6- Monat verdienen werde. Den behaupteten Ausgaben von Fr. 5'230.00 (ohne Berücksichtigung der "Reserve" von Fr. 1'000.00) stehen somit (höchstens) Einnahmen von Fr. 3'000.00 gegenüber, d.h. es resultiert ein Manko von Fr. 2'230.00. Der Beklagte behauptet, er könne, sollten die Einnahmen nicht reichen, von seinem Vermögen leben. Allerdings fehlt es auch hier an einem liquiden Nachweis. Der angebliche "Erbanteil Haus" von Fr. 266'000.00 stellt eine blosse Behauptung dar. Diese Summe fällt ohnehin ausser Betracht, da erst ein Kaufvorvertrag bestehen soll, womit es sich nicht um sofort und konkret verfügbare liquide Mittel handeln würde. Selbst wenn dem Beklag- ten dieses behauptete Vermögen tatsächlich zur Verfügung stünde, kann daraus nicht auf seine Zahlungsfähigkeit geschlossen werden. Denn dies- falls liesse sich nicht erklären, weshalb der Beklagte über 23 Einträge im Betreibungsregister verfügt und selbst Beträge unter Fr. 100.00 erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt. Überhaupt äussert sich der Beklagte nicht zu seinen Zahlungsgewohnheiten, und er hat es auch unterlassen, zu den nicht erledigten Forderungen im Betreibungsregister Stellung zu neh- men. Ohnehin spricht der Umstand, dass sich der Beklagte mit dem Ver- zehr seines Erbanteils von Fr. 266'000.00 über Wasser halten will, nicht für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit seines Einzelunternehmens "C._____", über dessen Aktivität zudem gar nichts bekannt ist. Im Zusam- menhang mit dem Einzelunternehmen ist weiter festzustellen, dass der Be- klagte jegliche Angaben zu dessen finanzieller Situation unterlassen und keine aussagekräftigen Unterlagen wie z.B. eine aktuelle Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) eingereicht hat. Die Geschäftslage des Ein- zelunternehmens ist deshalb gänzlich im Dunkeln geblieben. Folglich ist auch nicht auszuschliessen, dass er seine Wertschriften im Zusammen- hang mit Schulden seiner Einzelunternehmung verpfändet hat. Kontoaus- züge, Steuerklärungen und Steuerveranlagungen fehlen ebenfalls. 2.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte keine aussagekräf- tigen Belege eingereicht hat, so dass über die ihm tatsächlich zur Verfü- gung stehenden Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben keine Feststellungen getroffen werden können. Angesichts der lückenhaft einge- reichten Unterlagen ist es ihm nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Die ge- gen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 4. März 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klä- gerin – abzuweisen. -7- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläge- rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdever- fahren kein Aufwand entstanden ist. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. -8- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber