Zudem wurde der Konkurs über ihn als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage nicht erläutert, geschweige denn belegt. 2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 5. März 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.