Soweit der Beklagte behauptet, dass er sein Einzelunternehmen am 10. Juli 2020 verkauft habe und diesbezüglich keine Gläubigerbeträge bzw. Lohnforderungen offen seien (BB 3), lässt sich daraus nichts zu seiner Zahlungsfähigkeit ableiten. Welche Schulden offen sind, macht er gerade nicht glaubhaft. Seine geschäftliche Finanzlage blieb im Dunkeln. Zudem wurde der Konkurs über ihn als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet.