Dem Kontoauszug des Beklagten und mutmasslich seiner Ehefrau bei der C._____ AG vom 18. März 2025 lässt sich ein Guthaben von Fr. 14'020.54 entnehmen (Beschwerdebeilage [BB] 2). Dieses reicht nicht aus, um die Konkursforderung von Fr. 18'540.80 zu decken. Dass der Sohn des Beklagten den Restbetrag der Konkursforderung übernehmen wird, stellt lediglich eine Behauptung dar und lässt sich insbesondere nicht durch Einreichung des Kontoauszuges dessen Kontos bei der D._____ vom 20. März 2025 belegen (BB 1).