2.2.2. Allerdings machte der Beklagte sinngemäss geltend, er sei zahlungsfähig. Da sein Konto gesperrt sei, habe er die Zahlung nicht tätigen können. Die Sperrung sei aufzuheben, da es sich um ein Partnerkonto handle und laufende Verpflichtungen (z.B. Miete) bestünden. Danach würde er die Konkursforderung unverzüglich begleichen. Den Restbetrag übernehme sein Sohn. Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der im Konkurs befindliche Schuldner (oder ein Dritter im Auftrag des Schuldners) die Zahlung der Forderungssumme zu Lasten der Konkursmasse vornehmen kann. Dem Kontoauszug des Beklagten und mutmasslich seiner Ehefrau bei der C.___