Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 18'540.80 (act. 8 und 10). Der Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).