2.2. 2.2.1. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 5. März 2025 wurde dem Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. März 2025 zur Abholung bis am 17. März 2025 gemeldet. Der Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl er seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 30. Januar 2025 -4-