3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. April 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).