4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der -3- Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2025 (Posteingang: 21. März 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und begehrte sinngemäss deren Gutheissung sowie die Aufhebung der Konkurseröffnung. Überdies beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.