Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.66 / ik / nk (SG.2025.3) Art. 63 Entscheid vom 25. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ vom 11. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 15'731.55 nebst 5 % Zins seit 11. Juli 2024 (Forderungsgrund: "Prämien KVG vom November 2021 bis Juli 2022, Prämien KVG vom Oktober 2022 bis Januar 2023, Prämien KVG vom April 2023 bis Juli 2023, Prämien KVG vom September 2023 bis Oktober 2023"), Fr. 73.30 bisherige Betreibungs- kosten vom 23. November 2022, Fr. 95.00 Inkassogebühren vom 10. Juli 2024, Fr. 135.00 Mahnspesen vom 13. Februar 2022, 15. Mai 2022, 18. Oktober 2023, 13. Dezember 2023 und 16. Januar 2024 sowie Fr. 1'400.90 Zins bis 10. Juli 2024. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 12. Juli 2024 zugestellten Zahlungs- befehl am 19. Juli 2024 Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 1. November 2024 wurde dem Beklagten am 28. November 2024 zuge- stellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 7. Januar 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Brugg das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 5. März 2025 wie folgt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 5. März 2025, 10:50 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der -3- Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2025 (Posteingang: 21. März 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und begehrte sinngemäss deren Gutheissung sowie die Auf- hebung der Konkurseröffnung. Überdies beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Ver- fügung vom 1. April 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. 2.2.1. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 5. März 2025 wurde dem Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post am 10. März 2025 zur Abholung bis am 17. März 2025 gemel- det. Der Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl er seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 30. Januar 2025 -4- zur Konkursverhandlung vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 17. März 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 27. März 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkurs- forderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Kon- kursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 18'540.80 (act. 8 und 10). Der Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen Betrag der Kon- kursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröff- nung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder, dass die Klägerin auf die Durchfüh- rung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich erübri- gen zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). 2.2.2. Allerdings machte der Beklagte sinngemäss geltend, er sei zahlungsfähig. Da sein Konto gesperrt sei, habe er die Zahlung nicht tätigen können. Die Sperrung sei aufzuheben, da es sich um ein Partnerkonto handle und lau- fende Verpflichtungen (z.B. Miete) bestünden. Danach würde er die Kon- kursforderung unverzüglich begleichen. Den Restbetrag übernehme sein Sohn. Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der im Konkurs befindliche Schuldner (oder ein Dritter im Auftrag des Schuldners) die Zahlung der Forderungssumme zu Lasten der Konkursmasse vornehmen kann. Dem Kontoauszug des Beklagten und mutmasslich seiner Ehefrau bei der C._____ AG vom 18. März 2025 lässt sich ein Guthaben von Fr. 14'020.54 entnehmen (Beschwerdebeilage [BB] 2). Dieses reicht nicht aus, um die Konkursforderung von Fr. 18'540.80 zu decken. Dass der Sohn des Beklagten den Restbetrag der Konkursforderung übernehmen wird, stellt lediglich eine Behauptung dar und lässt sich insbesondere nicht durch Einreichung des Kontoauszuges dessen Kontos bei der D._____ vom 20. März 2025 belegen (BB 1). Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen wäre die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten ohnehin zu verneinen. Zu- nächst hat er es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzu- reichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu neh- men (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 -5- E. 3.3 m.w.H). Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibun- gen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen den Beklagten vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zah- lungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die eingereichte Schuldner- information des Betreibungsamts R._____ vom 14. März 2025 (BB 4) ent- hält keine Angaben über Verlustscheine. Damit sind die Gesamtschulden des Beklagten im Dunkeln geblieben. Ihr lassen sich jedoch immerhin 35 Betreibungen gegen den Beklagten und offene Schulden in Höhe von Fr. 33'411.80 entnehmen (BB 4). Soweit der Beklagte behauptet, dass er sein Einzelunternehmen am 10. Juli 2020 verkauft habe und diesbezüglich keine Gläubigerbeträge bzw. Lohnforderungen offen seien (BB 3), lässt sich daraus nichts zu seiner Zah- lungsfähigkeit ableiten. Welche Schulden offen sind, macht er gerade nicht glaubhaft. Seine geschäftliche Finanzlage blieb im Dunkeln. Zudem wurde der Konkurs über ihn als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlich- keiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen ge- schäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Be- darfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage nicht erläutert, ge- schweige denn belegt. 2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 5. März 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und sein Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 25. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus