Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Re- gister, fff). Die Mehrwertsteuer, welche sie auf das Anwaltshonorar zu bezahlen hat, kann sie demnach als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Ersatz für Mehrwertsteuer ist ihr deshalb nicht geschuldet. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 547.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […]