Die Eingabe der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 23. Mai 2025 erweist sich als überflüssig und bedeutet einen objektiv nicht gerechtfertigten Mehraufwand, zumal die Klägerin darin grossmehrheitlich auf offensichtlich unzulässige Novenvorbringen der Beklagten Stellung nahm. Dementsprechend ist diese Eingabe bei der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2).