davon 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 %, richterlich auf gerundet Fr. 547.00 festzusetzen. Die Eingabe der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 23. Mai 2025 erweist sich als überflüssig und bedeutet einen objektiv nicht gerechtfertigten Mehraufwand, zumal die Klägerin darin grossmehrheitlich auf offensichtlich unzulässige Novenvorbringen der Beklagten Stellung nahm.