Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 885.00 (Fr. 2'950.00 bei einem Streitwert von Fr. 8'600.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT]; davon 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 %, richterlich auf gerundet Fr. 547.00 festzusetzen.