5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 885.00 (Fr. 2'950.00 bei einem Streitwert von Fr. 8'600.00 [§ 3 Abs. 1 lit.