Insgesamt misslingt es der Beklagten, die Tilgung der klägerischen Forderung durch Urkunden zu beweisen. Folglich gewährte die Vorinstanz der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu Recht. Es ist daher auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern das Rechtsöffnungsverfahren gemäss dem Vorbringen der Beklagten rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sein soll. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. -9-