Ohnehin würden die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals eingereichten Dokumente ebenfalls weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Insbesondere stellt ein Entscheid zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts keinen Rechtsöffnungstitel für eine Forderung dar (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.1), zumal in einem solchen Verfahren nicht über den Bestand und Umfang der Forderung entschieden wird, sondern lediglich darüber, ob ein vorsorglicher Eintragungsanspruch auf ein Pfandrecht besteht.