Die von der Beklagten mit Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen und in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vorbringen, insbesondere auch die Behauptung, wonach gemäss Urteil des Richteramts U._____ vom 24. Februar 2025 betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mindestens Fr. 82'000.00 amtlich anerkannt worden seien (Beschwerde S. 3; Beschwerdebeilage 2), sind infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) nicht zu hören. Ohnehin würden die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals eingereichten Dokumente ebenfalls weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen.