Dabei handelt es sich indessen weder um gerichtliche Urteile noch um Schuldanerkennungen, welche zur definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Im Gegenteil ist diesen Dokumenten zu entnehmen, dass hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Forderung von Fr. 788'230.00 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und die Klägerin diese Forderung somit gerade nicht anerkennt.