3.3.4. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte sinngemäss vor, ihr stehe gegenüber der Klägerin eine Forderung in der Höhe von Fr. 788'000.00 zu (act. 16). Dazu verwies die Beklagte auf die vom Friedensrichteramt T._____ ausgestellte Klagebewilligung vom 10. Oktober 2024 für eine von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 788'230.00 sowie auf das Protokoll der vorangehenden Schlichtungsverhandlung (Beilagen zur Stellungnahme der Beklagten vom 22. November 2024). Dabei handelt es sich indessen weder um gerichtliche Urteile noch um Schuldanerkennungen, welche zur definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden.