3.3.3. Dass es sich bei den von der Klägerin eingereichten Verfügungen des Bezirksgerichts R._____ vom 6. August 2024 (Gesuchsbeilagen 8-11) um taugliche definitive Rechtsöffnungstitel handelt und der Klägerin gestützt darauf Forderungen gegen die Beklagte von total Fr. 8'600.00 zuzüglich Verzugszinsen zukommen, ist zwischen den Parteien unstrittig und ausgewiesen. -8-