3.2. Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich von der ungerechtfertigten Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte) sei überschuldet, leiten lassen, beim Entscheid der Vorinstanz liege eine Ungleichbehandlung vor und der angefochtene Entscheid widerspreche allen Prinzipien der -7-