147 Abs. 3 ZPO genügend auf die im angefochtenen Entscheid angenommene Säumnisfolge einer nicht innert Frist eingereichten Stellungnahme, nämlich deren Nichtbeachtung, hingewiesen hat. Indessen ist die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Behauptungen in deren vorinstanzlichen Stellungnahme vom 28. November 2024 abzuweisen.