3. 3.1. Ob die Ausführungen der Beklagten in ihrer bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 28. November 2024 – wie mit E. 1.3 des angefochtenen Entscheids festgestellt – infolge verspätetem Vorbringen tatsächlich nicht zu hören sind, braucht nicht beurteilt zu werden. Zwar erscheint zumindest fraglich, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2024 (act. 14) im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO genügend auf die im angefochtenen Entscheid angenommene Säumnisfolge einer nicht innert Frist eingereichten Stellungnahme, nämlich deren Nichtbeachtung, hingewiesen hat.