Ebenso unbeachtlich und bestritten sei der beklagtische Vorwurf der Ungleichbehandlung bzw. der Verletzung des Gerechtigkeitsgebots durch die Vorinstanz. Auch hier gelinge es der Beklagten nicht, durch substanziierte Behauptungen und Beweismittel eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Die Ausführungen der Beklagten seien allgemein geschilderte Wahrnehmungen und täten nichts zur Sache und seien überdies auch inhaltlich falsch (Beschwerde Rz. 30).