Bekanntlich werde im Verfahren auf vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht über den Bestand und Umfang der Hauptforderung entschieden, sondern lediglich darüber, ob ein Eintragungsanspruch bestehe (Beschwerdeantwort Rz. 22). Der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe sich durch den Vertreter der Klägerin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 beeinflussen lassen, sei haltlos und bestritten. Die Argumente der Beklagten verfingen nicht, da sie sich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung auseinandergesetzt habe (Beschwerdeantwort Rz. 27).