2.3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der Beklagten vom 28. November 2024 sei verspätet erfolgt und die entsprechenden Ausführungen seien nicht zu hören. Im Übrigen seien die Ausführungen aber ohnehin bedeutungslos für den Entscheid (Beschwerdeantwort Rz. 16). Für die Tilgung der Forderung durch Verrechnung müsse die Gegenforderung der Beklagten ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Beschwerdeantwort Rz. 20). Die Beklagte lege für ihre Verrechnungs- -6-