Die Klägerin nutze das Rechtsöffnungsverfahren missbräuchlich, um sie finanziell zu destabilisieren. Es bestehe der klare Verdacht, dass die Klägerin versuche, sie durch künstlich erzeugte Zahlungsschwierigkeiten in den Konkurs zu treiben, um sich von der Begleichung ihrer eigenen Schuld zu drücken. Dies stelle eine unzulässige Rechtsmissbrauchsstrategie dar, welche nicht durch das Vollstreckungsrecht unterstützt werden dürfe (Beschwerde Ziff. 3.4). Der Fall widerspreche allen Prinzipien der Gerechtigkeit und Fairness. Anstatt kleine Unternehmen zu schützen, helfe die Vorinstanz dabei, dass grosse Unternehmen kleine Unternehmen wirtschaftlich zerstören (Beschwerde Ziff. 3.5).