Die Klägerin schulde ihr Fr. 800'000.00 aus offenen Werkleistungen. Davon seien mindestens Fr. 82'000.00 durch Bauhandwerkerpfandrechte gesichert und amtlich eingetragen. Das bedeute, dass die Klägerin nicht nur eine Schuld habe, sondern dass diese bereits amtlich anerkannt worden sei. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Ziff. 3.2). Die weitaus höhere Schuld der Klägerin gegenüber ihr hätte verrechnet werden müssen (Beschwerde Ziff. 3.3). Die Klägerin nutze das Rechtsöffnungsverfahren missbräuchlich, um sie finanziell zu destabilisieren.