2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe sich von der Vertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beeinflussen lassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beklagten sei bewusst falsch dargestellt worden. So habe die Rechtsvertretung der Klägerin behauptet, dass die Beklagte überschuldet sei. Diese Darstellung habe offensichtlich die Vorinstanz beeinflusst, so dass der Entscheid gegen sie nicht auf einer fairen und objektiven Grundlage getroffen worden sei (Beschwerde Ziff. 3.1). Die Klägerin schulde ihr Fr. 800'000.00 aus offenen Werkleistungen.