Rechtsöffnungsbegehrens. Die Klägerin (recte: Beklagte) führe selbst aus, dass in einem parallel anhängigen Verfahren gegen die Klägerin "ein Betrag […] zu Klärung" ausstehe. Eine Verrechnung sei nur bei gleichartigen Forderungen möglich, sofern sie fällig seien (Art. 120 OR). Der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemachten Gegenforderung scheine vorliegend nicht geklärt zu sein, weshalb die zu beurteilende Forderung nicht als getilgt infolge Verrechnung betrachtet werden könne. Die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'600.00 sei somit zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 4).