Die Beklagte könne nicht mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt, gestundet oder verjährt sei. Auch die in der verspäteten Stellungnahme erwähnte Gegenforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin – sofern diese bestünde – führe nicht zur Abweisung des -5-