Die darin gemachten Ausführungen seien somit nicht zu hören (angefochtener Entscheid E. 1.3). Weiter seien die eingereichten Verfügungen vom 6. August 2024 des Bezirksgerichts R._____ mit den Verfahrensnummern bbb, eee, ddd und ccc mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Sie würden vollstreckbare gerichtliche Entscheide darstellen und seien somit als Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3). Die Beklagte könne nicht mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt, gestundet oder verjährt sei.