2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, mit Verfügung vom 14. November 2024 sei das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt worden. Diese Verfügung sei der Beklagten am 16. November 2024 am Postschalter zugestellt worden, womit die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis am 26. November 2024 gelaufen sei. Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Datum der Herausnahme aus dem Briefkasten des Bezirksgerichts) habe die Beklagte eine Stellungnahme eingereicht, welche somit verspätet erfolgt sei. Die darin gemachten Ausführungen seien somit nicht zu hören (angefochtener Entscheid E. 1.3).