3.2. Ebenfalls am 19. März 2025 reichte die Beklagte beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine als "Einsprache gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2025 (SR.2024.628/bl) und Antrag auf Überprüfung" betitelte Eingabe ein. Diese leitete das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 21. März 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."