3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 790.00 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 19. März 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2025 (SR.2024.628/bl) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der A._____ AG um definitive Rechtsöffnung für 8'600 CHF sei abzuweisen.