" 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. November 2024) wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2024. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin [=Beklagte] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.