Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.65 / SD (SR.2024.628) Art. 42 Entscheid vom 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Greder, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Oktober 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung von Fr. 8'600.00 (Forderung Parteientschädigungen gem. Verfügungen des Bezirksgerichts R._____ vom 6. August 2024 [Verfahrensnummer: bbb, ccc; ddd ccc]; Brief an […] C._____ [Einforderung Parteikosten] vom 23. August 2024) zzgl. Zins von 5 % seit 5. September 2024 und für Fr. 74.00 (Zahlungsbefehlskosten). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 21. Oktober 2024 zugestellt, sie erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 1. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes der […] Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024) der Rechtsvor- schlag zu beseitigen und dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2024, für den Betrag von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2024, für den Betrag von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2024 sowie für den Be- trag von CHF 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2024, zusam- men CHF 8'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2024, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners." 2.2. Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Datum der Herausnahme aus Brief- kasten des Bezirksgerichts Baden) reichte die Beklagte eine Stellung- nahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte am 11. März 2025 Folgendes: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. November 2024) wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2024. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin [=Be- klagte] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 790.00 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte am 19. März 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2025 (SR.2024.628/bl) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der A._____ AG um definitive Rechtsöffnung für 8'600 CHF sei abzuweisen. 3. Eventualiter: Das Verfahren sei an das Bezirksgerichts Baden zu- rückzuweisen zur Berücksichtigung der Verrechnungseinrede. 4. Die Vollstreckung sei bis zur definitiven Entscheidung über die Beschwerde aufzuschieben. 5. Die Kosten des Verfahrens sowie eine angemessene Parteientschä- digung seien der A._____ AG aufzuerlegen." 3.2. Ebenfalls am 19. März 2025 reichte die Beklagte beim Präsidium des Zivil- gerichts des Bezirksgerichts Baden eine als "Einsprache gegen den Ent- scheid des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2025 (SR.2024.628/bl) und Antrag auf Überprüfung" betitelte Eingabe ein. Diese leitete das Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 21. März 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aar- gau weiter. 3.3. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 3.4. Die Parteien reichten am 9. Mai 2025 und 5. Juni 2025 (Beklagte) sowie am 23. Mai 2025 (Klägerin) weitere Stellungnahmen ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, mit Verfü- gung vom 14. November 2024 sei das Rechtsöffnungsbegehren der Be- klagten zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt worden. Diese Verfügung sei der Beklagten am 16. November 2024 am Postschalter zugestellt worden, womit die Frist zur Erstattung ei- ner Stellungnahme bis am 26. November 2024 gelaufen sei. Mit Eingabe vom 28. November 2024 (Datum der Herausnahme aus dem Briefkasten des Bezirksgerichts) habe die Beklagte eine Stellungnahme eingereicht, welche somit verspätet erfolgt sei. Die darin gemachten Ausführungen seien somit nicht zu hören (angefochtener Entscheid E. 1.3). Weiter seien die eingereichten Verfügungen vom 6. August 2024 des Bezirksgerichts R._____ mit den Verfahrensnummern bbb, eee, ddd und ccc mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Sie würden vollstreckbare gerichtli- che Entscheide darstellen und seien somit als Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3). Die Beklagte könne nicht mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt, gestundet oder verjährt sei. Auch die in der verspäteten Stellungnahme erwähnte Gegenforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin – sofern diese bestünde – führe nicht zur Abweisung des -5- Rechtsöffnungsbegehrens. Die Klägerin (recte: Beklagte) führe selbst aus, dass in einem parallel anhängigen Verfahren gegen die Klägerin "ein Be- trag […] zu Klärung" ausstehe. Eine Verrechnung sei nur bei gleichartigen Forderungen möglich, sofern sie fällig seien (Art. 120 OR). Der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemachten Gegenforderung scheine vorlie- gend nicht geklärt zu sein, weshalb die zu beurteilende Forderung nicht als getilgt infolge Verrechnung betrachtet werden könne. Die definitive Rechts- öffnung für den Betrag von Fr. 8'600.00 sei somit zu gewähren (angefoch- tener Entscheid E. 4). 2.2. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe sich von der Vertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 beeinflus- sen lassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Beklagten sei bewusst falsch dargestellt worden. So habe die Rechtsvertretung der Klägerin be- hauptet, dass die Beklagte überschuldet sei. Diese Darstellung habe offen- sichtlich die Vorinstanz beeinflusst, so dass der Entscheid gegen sie nicht auf einer fairen und objektiven Grundlage getroffen worden sei (Be- schwerde Ziff. 3.1). Die Klägerin schulde ihr Fr. 800'000.00 aus offenen Werkleistungen. Davon seien mindestens Fr. 82'000.00 durch Bauhand- werkerpfandrechte gesichert und amtlich eingetragen. Das bedeute, dass die Klägerin nicht nur eine Schuld habe, sondern dass diese bereits amtlich anerkannt worden sei. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den (Beschwerde Ziff. 3.2). Die weitaus höhere Schuld der Klägerin gegen- über ihr hätte verrechnet werden müssen (Beschwerde Ziff. 3.3). Die Klä- gerin nutze das Rechtsöffnungsverfahren missbräuchlich, um sie finanziell zu destabilisieren. Es bestehe der klare Verdacht, dass die Klägerin versu- che, sie durch künstlich erzeugte Zahlungsschwierigkeiten in den Konkurs zu treiben, um sich von der Begleichung ihrer eigenen Schuld zu drücken. Dies stelle eine unzulässige Rechtsmissbrauchsstrategie dar, welche nicht durch das Vollstreckungsrecht unterstützt werden dürfe (Beschwerde Ziff. 3.4). Der Fall widerspreche allen Prinzipien der Gerechtigkeit und Fair- ness. Anstatt kleine Unternehmen zu schützen, helfe die Vorinstanz dabei, dass grosse Unternehmen kleine Unternehmen wirtschaftlich zerstören (Beschwerde Ziff. 3.5). 2.3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der Beklagten vom 28. November 2024 sei verspätet erfolgt und die entsprechenden Ausführungen seien nicht zu hören. Im Übrigen seien die Ausführungen aber ohnehin bedeutungslos für den Entscheid (Beschwerdeantwort Rz. 16). Für die Tilgung der Forderung durch Verrech- nung müsse die Gegenforderung der Beklagten ihrerseits durch ein gericht- liches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Be- schwerdeantwort Rz. 20). Die Beklagte lege für ihre Verrechnungs- -6- forderung keine ausreichenden Belege vor, insbesondere keine Schuldan- erkennung der Klägerin. Die Klägerin setze sich gegen die Forderung der Beklagten in verschiedenen Verfahren zur Wehr, sie seien allesamt unge- rechtfertigt und haltlos (Beschwerdeantwort Rz. 21). Die Beklagte könne auch aus dem Entscheid über die provisorische Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts in S._____ nichts ableiten. Bekanntlich werde im Ver- fahren auf vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht über den Bestand und Umfang der Hauptforderung entschieden, sondern lediglich darüber, ob ein Eintragungsanspruch bestehe (Beschwerdeant- wort Rz. 22). Der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe sich durch den Vertreter der Klägerin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 beeinflussen lassen, sei haltlos und bestritten. Die Argumente der Beklagten verfingen nicht, da sie sich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung auseinandergesetzt habe (Beschwerdeantwort Rz. 27). Weiter seien die Behauptungen der Be- klagten, die Klägerin handle durch die Beanspruchung ihrer durch das Be- zirksgericht R._____ rechtmässig festgestellten Forderungen rechtsmiss- bräuchlich, schlichtweg substanzlos und ebenfalls bestritten (Beschwerde Rz. 28). Ebenso unbeachtlich und bestritten sei der beklagtische Vorwurf der Ungleichbehandlung bzw. der Verletzung des Gerechtigkeitsgebots durch die Vorinstanz. Auch hier gelinge es der Beklagten nicht, durch sub- stanziierte Behauptungen und Beweismittel eine Rechtsverletzung nachzu- weisen. Die Ausführungen der Beklagten seien allgemein geschilderte Wahrnehmungen und täten nichts zur Sache und seien überdies auch in- haltlich falsch (Beschwerde Rz. 30). 3. 3.1. Ob die Ausführungen der Beklagten in ihrer bei der Vorinstanz eingereich- ten Stellungnahme vom 28. November 2024 – wie mit E. 1.3 des angefoch- tenen Entscheids festgestellt – infolge verspätetem Vorbringen tatsächlich nicht zu hören sind, braucht nicht beurteilt zu werden. Zwar erscheint zu- mindest fraglich, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2024 (act. 14) im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO genügend auf die im angefoch- tenen Entscheid angenommene Säumnisfolge einer nicht innert Frist ein- gereichten Stellungnahme, nämlich deren Nichtbeachtung, hingewiesen hat. Indessen ist die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohne- hin auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Behauptungen in deren vorinstanzlichen Stellungnahme vom 28. Novem- ber 2024 abzuweisen. 3.2. Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich von der ungerecht- fertigten Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte) sei überschuldet, lei- ten lassen, beim Entscheid der Vorinstanz liege eine Ungleichbehandlung vor und der angefochtene Entscheid widerspreche allen Prinzipien der -7- Gerechtigkeit und Fairness, handelt es sich lediglich um allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genü- gende Kritik am angefochtenen Entscheid. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dadurch nicht erfolgt. Zu- dem zeigt sie nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz von angeblich unge- rechtfertigten Behauptungen der Klägerin hat leiten lassen. Ebenso legt die Beklagte nicht dar, worin die von ihr geltend gemachte Ungleichbehandlung konkret liegen soll. Die Beschwerde genügt dem Begründungserfordernis daher insoweit nicht. 3.3. 3.3.1. Weiter macht die Beklagte eine Tilgung der gegen sie in Betreibung gesetz- ten Forderung durch Verrechnung einer Gegenforderung ihrerseits gegen- über der Klägerin geltend. 3.3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im kon- kreten Fall getilgt oder gestundet wurde. Will sich der Schuldner auf die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung berufen, so muss diese Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur pro- visorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Urteil des Bundesgerichts 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1). Eine solche provisorische Rechtsöffnung kann der Gläubiger verlangen, sofern die Forderung auf ei- ner durch öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). 3.3.3. Dass es sich bei den von der Klägerin eingereichten Verfügungen des Be- zirksgerichts R._____ vom 6. August 2024 (Gesuchsbeilagen 8-11) um taugliche definitive Rechtsöffnungstitel handelt und der Klägerin gestützt darauf Forderungen gegen die Beklagte von total Fr. 8'600.00 zuzüglich Verzugszinsen zukommen, ist zwischen den Parteien unstrittig und ausge- wiesen. -8- 3.3.4. Vor Vorinstanz brachte die Beklagte sinngemäss vor, ihr stehe gegenüber der Klägerin eine Forderung in der Höhe von Fr. 788'000.00 zu (act. 16). Dazu verwies die Beklagte auf die vom Friedensrichteramt T._____ ausge- stellte Klagebewilligung vom 10. Oktober 2024 für eine von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 788'230.00 sowie auf das Protokoll der vorangehenden Schlichtungsverhandlung (Bei- lagen zur Stellungnahme der Beklagten vom 22. November 2024). Dabei handelt es sich indessen weder um gerichtliche Urteile noch um Schuldan- erkennungen, welche zur definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Im Gegenteil ist diesen Dokumenten zu entnehmen, dass hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Forderung von Fr. 788'230.00 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und die Klägerin diese Forderung somit gerade nicht anerkennt. Die von der Beklagten mit Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen und in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vorbringen, insbeson- dere auch die Behauptung, wonach gemäss Urteil des Richteramts U._____ vom 24. Februar 2025 betreffend vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts mindestens Fr. 82'000.00 amtlich anerkannt wor- den seien (Beschwerde S. 3; Beschwerdebeilage 2), sind infolge des ab- soluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.2 oben) nicht zu hören. Ohnehin würden die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals eingereichten Dokumente ebenfalls weder zur definitiven noch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Insbesondere stellt ein Ent- scheid zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts keinen Rechtsöffnungstitel für eine Forderung dar (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.1), zumal in einem solchen Verfahren nicht über den Bestand und Umfang der Forderung entschieden wird, sondern lediglich darüber, ob ein vorsorgli- cher Eintragungsanspruch auf ein Pfandrecht besteht. Insgesamt misslingt es der Beklagten, die Tilgung der klägerischen Forde- rung durch Urkunden zu beweisen. Folglich gewährte die Vorinstanz der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu Recht. Es ist daher auch nicht an- satzweise ersichtlich, inwiefern das Rechtsöffnungsverfahren gemäss dem Vorbringen der Beklagten rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sein soll. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 4. Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden. -9- 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 885.00 (Fr. 2'950.00 bei einem Streitwert von Fr. 8'600.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT]; davon 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 %, richterlich auf gerundet Fr. 547.00 festzusetzen. Die Eingabe der anwaltlich vertretenen Klägerin vom 23. Mai 2025 erweist sich als überflüssig und bedeutet einen objektiv nicht gerechtfertigten Mehraufwand, zumal die Klägerin darin grossmehr- heitlich auf offensichtlich unzulässige Novenvorbringen der Beklagten Stel- lung nahm. Dementsprechend ist diese Eingabe bei der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Re- gister, fff). Die Mehrwertsteuer, welche sie auf das Anwaltshonorar zu be- zahlen hat, kann sie demnach als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Ersatz für Mehrwertsteuer ist ihr deshalb nicht geschuldet. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auf- erlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 547.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'600.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Aarau, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin