3. Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. März 2025 aufgehoben und erkannt: