Damit würde schliesslich Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangen, wobei die hier fragliche Konkursforderung ausweislich der Akten zuerst (bzw. als einzige Forderung) betrieben worden ist, womit die Zahlung des Beklagten vom 5. März 2025 auch in diesem Fall vollumfänglich an die Konkursforderung anzurechnen wäre. Zusammengefasst wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist.