Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass keine Anrechnungserklärung seitens des Beklagten vorliegt oder diese für die Klägerin nicht erkennbar war, vermag dies am Resultat nichts zu ändern. In diesem Fall würde zunächst Art. 86 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangen. Eine eigentliche "Quittung" der Klägerin ist nicht aktenkundig, wobei auch in den Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 -6-