So betrug die im Zahlungsbetreff vermerkte Prämienrechnung vom Februar 2025 und der auf dem Einzahlungsschein vermerkte Betrag lediglich Fr. 541.85. Im Weiteren erfolgte die Zahlung in der Höhe von Fr. 3'359.40 unmittelbar nachdem den Parteien die Konkursforderung von exakt Fr. 3'359.40 mittels gerichtlicher Vorladung vom 28. Februar 2025 (act. 11 f.; Zustellung an die Parteien am 3. März 2025 [Beklagter, act. 14] und 4. März 2025 [Klägerin, act. 13]) mitgeteilt worden ist. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beklagte die Konkursforderung am 5. März 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt hat.