Dies war für die Klägerin denn auch erkennbar. Zunächst stimmt der mittels des fraglichen Einzahlungsscheins bezahlte Betrag von Fr. 3'359.40 exakt mit der Konkursforderung überein und überschreitet die auf dem Einzahlungsschein vorgemerkte Forderungsumme für die Prämie Februar 2025 um ein Vielfaches. So betrug die im Zahlungsbetreff vermerkte Prämienrechnung vom Februar 2025 und der auf dem Einzahlungsschein vermerkte Betrag lediglich Fr. 541.85. Im Weiteren erfolgte die Zahlung in der Höhe von Fr. 3'359.40 unmittelbar nachdem den Parteien die Konkursforderung von exakt Fr. 3'359.40 mittels gerichtlicher Vorladung vom 28. Februar 2025 (act.