Der Beklagte hat für die fragliche Zahlung einen Einzahlungsschein mit QR- Code der Klägerin für die Prämienrechnung Februar 2025 bzw. für deren Zahlungserinnerung ("Erinnerung 20 598 872 663 […]") verwendet (vgl. Beschwerdebeilage und Beschwerdeantwortbeilagen). Trotz der Verwendung dieses Einzahlungsscheins mit dem genannten Zahlungsbetreff steht vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – fest, dass der Beklagte damit die Konkursforderung begleichen wollte, womit diesbezüglich von einer Anrechnungserklärung auszugehen ist. Dies war für die Klägerin denn auch erkennbar.