2.1.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass der Beklagte am 5. März 2025 eine Zahlung von Fr. 3'359.40 geleistet habe. Diese sei im Umfang von je Fr. 541.85 an die Prämien Februar und Mai 2025 angerechnet worden. Der Überschuss von Fr. 2'275.70 habe nicht zugeordnet werden können, so dass dieser an die Betreibung Nr. aaa angerechnet worden sei. Nach dieser Verrechnung sei die Betreibung Nr. aaa noch nicht vollständig beglichen. Wenn der Restbetrag dieser Betreibung noch beglichen werde, könne die Konkurseröffnung aufgehoben werden.