Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.64 (SG.2025.10) Art. 73 Entscheid vom 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 22. August 2024 für folgende Forderungen: Fr. 2'134.85 nebst Zins zu 5% seit dem 23. August 2024 ("Prämien KVG 01/2024 - 05/2024"), Fr. 385.00 ("Mahngebühren, Bearbeitungsgebühr"), Fr. 52.65 ("Zinsen") sowie Fr. 228.65 ("Kostenbeteiligung KVG 01/2024 - 02/2024"). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 13. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ dem Beklagten am 11. November 2024 zuge- stellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 17. März 2025 wie folgt: " 1. Über B._____, geb. tt.mm.jjjj, S-Strasse, Q._____ wird mit Wirkung ab 17. März 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird dem Schuldner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin ver- rechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine For- derung von Fr. 350.– zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 19. März 2025 beim Obergericht des Kantons -3- Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Mit Eingabe vom 10. April 2025 (Postaufgabe am 15. April 2025) erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. 3.4. Am 24. April 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuld- ner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zah- lungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 19b zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. 2.1.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass er die Rechnung der A._____ AG von total Fr. 3'359.40 gemäss der "Vorladungsverfügung" des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. Februar 2025 am 5. März 2025 be- zahlt habe. Damit müsse auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht werden. Da er die Rechnung vor der Konkursverhandlung beglichen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies ausreiche und er nicht erschei- nen müsse. 2.1.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass der Beklagte am 5. März 2025 eine Zahlung von Fr. 3'359.40 geleistet habe. Diese sei im Umfang von je Fr. 541.85 an die Prämien Februar und Mai 2025 angerech- net worden. Der Überschuss von Fr. 2'275.70 habe nicht zugeordnet wer- den können, so dass dieser an die Betreibung Nr. aaa angerechnet worden sei. Nach dieser Verrechnung sei die Betreibung Nr. aaa noch nicht voll- ständig beglichen. Wenn der Restbetrag dieser Betreibung noch beglichen werde, könne die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 2.1.3. In seiner Stellungnahme führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass er für die Zahlung den Einzahlungsschein der Prämienrechnung vom Februar 2025 verwendet habe, primär um sicherzustellen, dass die hinterlegten Bankdaten mit den tatsächlichen Angaben übereinstimmen würden. Zwar könne er "im weitesten Sinne" nachvollziehen, dass der Betrag für die Prä- mie Februar 2025 verwendet worden sei. Die Prämie Mai 2025 sei jedoch weder fällig gewesen, noch habe eine Rechnung vorgelegen. 2.2. 2.2.1. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Anrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich ausdrücklich oder auf- grund des Verhaltens des Schuldners ergeben, muss aber dem Gläubiger in jedem Fall erkennbar sein. Ihr Erklärungsgehalt ist nach dem Vertrau- ensprinzip zu bestimmen. Als Beispiel einer stillschweigenden Anrech- nungserklärung wird die Übereinstimmung der Höhe des Zahlungsbetrages mit einem der Forderungsbeträge betrachtet (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 13 und 14 zu Art. 86 OR). Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung nicht nur "bei der Zahlung" abgeben, er kann sich auch im Voraus schon dem Gläubiger gegenüber dazu äussern. Ebenso ist es möglich, dass dem Schuldner die nachträgliche Bestimmung vorbehalten bleibt (ROLF H. WEBER, Berner -5- Kommentar, 2. Aufl. 2005, N 24 zu Art. 86 OR). Fehlt eine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR, so wird die Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf die- jenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeich- net, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). 2.2.2. Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich vorliegend auf Fr. 3'359.40 (act. 11 f.). Der Beklagte hat nachgewiesen, dass er am 5. März 2025 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 3'359.40 an die Klägerin geleistet hat (Beschwerdebeilage), was von der Klägerin in ihrer Beschwer- deantwort bestätigt wird. Der Beklagte hat für die fragliche Zahlung einen Einzahlungsschein mit QR- Code der Klägerin für die Prämienrechnung Februar 2025 bzw. für deren Zahlungserinnerung ("Erinnerung 20 598 872 663 […]") verwendet (vgl. Be- schwerdebeilage und Beschwerdeantwortbeilagen). Trotz der Verwendung dieses Einzahlungsscheins mit dem genannten Zahlungsbetreff steht vor- liegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – fest, dass der Beklagte damit die Konkursforderung begleichen wollte, womit diesbezüglich von einer An- rechnungserklärung auszugehen ist. Dies war für die Klägerin denn auch erkennbar. Zunächst stimmt der mittels des fraglichen Einzahlungsscheins bezahlte Betrag von Fr. 3'359.40 exakt mit der Konkursforderung überein und überschreitet die auf dem Einzahlungsschein vorgemerkte Forde- rungsumme für die Prämie Februar 2025 um ein Vielfaches. So betrug die im Zahlungsbetreff vermerkte Prämienrechnung vom Februar 2025 und der auf dem Einzahlungsschein vermerkte Betrag lediglich Fr. 541.85. Im Wei- teren erfolgte die Zahlung in der Höhe von Fr. 3'359.40 unmittelbar nach- dem den Parteien die Konkursforderung von exakt Fr. 3'359.40 mittels ge- richtlicher Vorladung vom 28. Februar 2025 (act. 11 f.; Zustellung an die Parteien am 3. März 2025 [Beklagter, act. 14] und 4. März 2025 [Klägerin, act. 13]) mitgeteilt worden ist. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beklagte die Konkursforderung am 5. März 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt hat. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass keine Anrechnungs- erklärung seitens des Beklagten vorliegt oder diese für die Klägerin nicht erkennbar war, vermag dies am Resultat nichts zu ändern. In diesem Fall würde zunächst Art. 86 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangen. Eine eigent- liche "Quittung" der Klägerin ist nicht aktenkundig, wobei auch in den Aus- führungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 -6- grundsätzlich keine Anrechungserklärung gesehen werden kann. Diese wäre zudem erst erfolgt, nachdem der Beklagte in seiner Beschwerde be- reits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Konkursforderung durch seine Zahlung vom 5. März 2025 getilgt sei. Unbesehen davon hat sich der Beklagte auch mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 zur Wehr ge- setzt und damit (jedenfalls sinngemäss) Widerspruch gegen eine allfällige Anrechnungserklärung seitens der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort er- hoben. Damit würde schliesslich Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung gelan- gen, wobei die hier fragliche Konkursforderung ausweislich der Akten zu- erst (bzw. als einzige Forderung) betrieben worden ist, womit die Zahlung des Beklagten vom 5. März 2025 auch in diesem Fall vollumfänglich an die Konkursforderung anzurechnen wäre. Zusammengefasst wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Kon- kurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheis- sung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist. 3. Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nach- lässigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenom- mene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Kläge- rin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. März 2025 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Schuldner hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. -7- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser